Anwalt als Testamentsvollstrecker in seinem eigenen Entlassungsverfahren eventuell ohne Gebührenanspruch

Das OLG Köln (Beschluss vom 14.06.2011 - 2 Wx 90/11) hatte den Fall zu entscheiden, ob eine Testamentsvollstreckerin, die zugleich eine Rechtsanwaltssozietät mit Ihrem Ehemann hat, in einem Verfahren über ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen kann, wenn sie selbst die Schriftsätze der Rechtsanwaltssozietät in diesem Verfahren in ihrer Funktion als Rechtsanwältin unterzeichnet.

Das OLG Köln verneinte dies und begründete seinen Beschluss damit, dass die Testamentsvollstreckerin als Rechtsanwältin nicht externen Rates bedurfte. Sie konnte daher nur die Kosten und Aufwendungen erstattet verlangen, die nicht ausschließlich auf dem anwaltlichen Gebührenrecht beruhen. Dies betraf im zu entscheidenden Fall die Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin und eine Entschädigung für die Abwesenheit in der Kanzlei.

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Bestattungsunternehmer hat Aufwendungsersatzanspruch gegen Bestattungspflichtigen auch ohne Auftrag zur Bestattung; Weigerung der Bestattungspflichtigen zur Auftragserteilung jetzt ohne Belang

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11ausgeurteilt, dass die Person, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Bestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig ist, dem Bestattungsunternehmen die entstandenen Aufwendungen für die Bestattung ersetzen muss, auch wenn kein Auftrag vorlag. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus dem anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes

Im entschiedenen Fall spielte der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten keine Rolle, da dieser bei seiner Inanspruchnahme vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die Übernahme der Beerdigungskosten beantragen konnte. Weiter waren laut BGH die zerrütteten familiären Beziehungen ohne Belang.

Der BGH urteilte weiter aus, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Beerdigungsinstituts in der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung) ist.

Eigene Anmerkung:
Endlich liegt eine Rechtssicherheit für die zahlreichen Bestattungsunternehmen in Deutschland vor.

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Die Erbeinsetzung eines Pflegeheims als Nacherbe durch Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, der Vorerbe wird, verstößt nicht gegen den Heimfrieden, wenn das Pflegeheim zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei Kenntnis von der Erbeinsetzung hatte.

Die Überschrift hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) ausgeurteilt.

Ein Erblasser hatte sein schwerstbehindertes Kind, welches in einer Pflegeeinrichtung lebt, zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt und das Pflegheim zum Nacherben bzw. Ersatzerben seines Kindes. Der Bundesgerichtshof sah unter der Voraussetzung, dass das Pflegeheim keine Kenntnis vom Testament zu Lebzeiten des Erblassers hatte, keinen Verstoß gegen § 14 HeimG. Der § 14 HeimG regelt, dass ein Testament zugunsten eines Pflegeheims nichtig ist, wenn dieses sich etwas “versprechen oder gewähren” lässt. Die abstrakte Gefahr der Bevorzugung einer Person wegen eines den Träger begünstigenden Testaments des Heimbewohners gründet sich darauf, dass der Träger sich mit einer möglichen Erwartungshaltung des Heimbewohners zu privilegierter Behandlung konfrontiert sehen kann, widrigenfalls das Testament wieder geändert würde. Er könnte sich deshalb zu zusätzlichen Leistungen gegenüber dem Erblasser veranlasst sehen.

Eine einseitige Willenserklärung oder Betätigung des Erblassers genügt mithin nicht für einen Verstoß gegen § 14 HeimG, es muss eine Annahmeerklärung des Pflegeheims oder ein entsprechendes vorangegangenes Verlangen hinzukommen. Am notwendigen Merkmal des “sich gewähren lassen” fehlt es deshalb nach allgemeiner Auffassung beim “stillen” Testament eines Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalles keine Kenntnis erlangt hat. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf den vorliegenden Fall angewendet.

Bitte beachten Sie, dass zahlreiche Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eigene Landesheimgesetze zu erlassen. In den dortigen Gesetzen gibt es ähnliche Regelungen zu § 14 HeimG.

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